Anmeldung zur Hochzeit

Die Anmeldung Ihrer Hochzeit ist frühestens sechs Monate vor dem Hochzeitstermin möglich. Wir nehmen auch telefonische Terminreservierungen vor, doch werden diese erst bei Einlangen der erforderlichen Unterlagen fixiert. Zuständig zur Anmeldung ist jenes Standesamt, wo einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen sind zur Anmeldung erforderlich ?

Gilt jeweils für Braut und Bräutigam (beide volljährig, beide Österreicher)

  • Abschrift aus dem Geburtenbuch - nicht älter als sechs Monate - wird vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt
    Bei Geburt im Ausland: Eine der Geburtenb uchabschrift entsprechende Urkunde z.B. bei Geburt in Deutschland: Abstammungsurkunde (= Geburtsurkunde in ausführlicher Form) oder eine beglaaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldezettel des Hauptwohnsitzes
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis)
  • ggf. Nachweis über akademischen Grad (Promotionsurkunde, Sponsionsurkunde
  • standesamtliche Heiraturkunden über alle Vorehen
  • Nachweis über die Auflösung aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil (müssen mit Rechtkraftstempel versehen sein)
  • Bei gemeinsamen unehelich geborenen Kindern Geburturkunde der Kinder

Ausländer / Ausländerinnen (zusätzlich):

  • Bestätigung der Ehefähigkeit: Ehefähigkeitszeugnis, Familienstandsbestätigung oder Ledigkeitsbescheinigung
    Diese Urkunden werden entweder von der zuständigen Heimatbehörde (z.B. Standesamt) oder von der zuständigen diplomatischen / konsularischen Vertretungsbehörde des ausländischen Staatsbürgers / der ausländischen Staatsbürgerin in Österreich ausgestellt.
  • Reisepass

Fremdsprachige Urkunden
bedürfen einer Übersetzung durch einen in Österreich zugelassenen gerichtlich beeideten Dolmetscher / Übersetzer.

Wenn einer der beiden Verlobten noch minderjährig ist, oder einen Sachwalter hat zusätzlich:

Männer oder Frauen (zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr)

  • Ehemündigerklärung des Vormundschaftsgerichts (mit Rechtskraftbestätigung)
  • die beim Standesamt abzugebende Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters und des / der Erziehungsberechtigten (= bei aufrechter Ehe der Eltern: Vater und Mutter)

Hinweis:
Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig. Das Bezirksgericht des Wohnsitzes hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.

Personen denen ein Sachwalter bestellt worden ist: Zustimmung des Sachwalters zur Eheschließung

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