Aufschließungsabgabe

Einheitssatz: EUR 1.570,-- (ab 1.1.2023)

Für jedes Grundstück im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ein Grundstück zum Bauplatz  erklärt wird oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung) auf einem Bauplatz nach 
§ 11 Abs. 1 Z. 2 und 3 NÖ Bauordnung, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben worden ist, erteilt wird.

Die Aufschließungsabgabe wird wie folgt berechnet:

√ Grundstücksfläche (4 Kommastellen) x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz