Fahrrad-Abstellplatzausgleichsabgabe

1.000,-- € für das gesamte Stadtgebiet (ab 01.01.2023)

Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder (§ 65 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstückes für die nach § 65 Abs. 4 festgestellte Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.