Korneuburger Augustinerkloster – Ausschreibung startet

15.01.2021 00:00

Stadt und Erzdiözese Wien suchen Gesamtnutzungskonzept 

Schon seit einigen Jahren befinden sich die Erzdiözese Wien und die Stadt Korneuburg im Dialog darüber, wie es mit dem ehemaligen Augustinerkloster und der dazugehörigen Kirche weitergehen soll. Nun wurde eine Entscheidung getroffen und das öffentliche Verkaufsverfahren starten mit der Frist der Interessenbekundung mit 15. Jänner 2021.

Die künftige Nutzung dieser Liegenschaften muss dabei mit der Geschichte und Würde der Baulichkeiten sowie den im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Zielen der Stadtgemeinde Korneuburg im Einklang stehen. Da beide Gebäude unter Denkmalschutz stehen, und jede Nachnutzung mit der Erfüllung bestimmter Auflagen verbunden ist, müssen sich Interessenten daher ein Gesamtnutzungskonzept für beide Gebäude überlegen, welches aber auch den Vorgaben des Denkmalschutzes entspricht. 

In Übereinstimmung mit den genannten Zielen kommt daher aus heutiger Sicht beispielsweise die Errichtung von Wohnflächen samt ergänzenden Angeboten (wie Gastronomiebetrieben) im Klosterbereich und eine die Würde erhaltende kulturelle Nutzung der Kirche in Betracht. 

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verkaufsverfahren ist eine schriftliche Interessenbekundung, die bis spätestens 12.02.2021 an die Kanzlei Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH per Mail an kanzlei@schramm-oehler.at oder per Fax an 01/4097609-30 z.Hd. RA Mag. Gregor Stickler eingelangt sein muss. Für telefonische Rückfragen steht die Kanzlei unter 01/4097609 zur Verfügung.

Die näheren Bedingungen und der weitere Verlauf des Verkaufsverfahrens werden den Interessenten nach Ablauf der genannten Frist mitgeteilt.

Hier finden Sie die Ausschreibungsunterlagen sowie alle dazugehörigen Beilagen für den Download.
Passwort: Korneuburg

Beantwortung eingegangener Fragen:

Im Zuge der Interessensbekundung hat der Interessent unter anderem Referenzprojekte abzugeben. Kann sich der Interessent diesbezüglich auf Referenzprojekte eines anderen Büros (Subunternehmer) stützen? Oder müssen die Projekte vom Interessenten selbst erbracht worden sein.
Es ist grundsätzlich jedem Interessent überlassen, ob bzw. inwieweit er für die Projektumsetzung andere Unternehmen heranzieht. Für den Nachweis der „Referenzen“ ist maßgeblich, ob die betreffenden Erfahrungen tatsächlich vorliegen und für das gegenständliche Projekt konkret nutzbar gemacht werden können. Dementsprechend regeln die Unterlagen, dass der Interessent über die technische Leistungsfähigkeit für die von ihm vorgesehene Projektumsetzung verfügen muss.
In den auszufüllenden Formblättern gibt es keine Möglichkeit Subunternehmer bekanntzugeben. Wo können diese eingetragen werden?
Soweit der Interessent bereits im Zuge der Interessensbekundung (insbes. zur Darstellung seiner Leistungsfähigkeit) dritte Unternehmen heranzieht, so kann er Angaben zu diesen beteiligten Unternehmen (und deren jeweiliger „Rolle“) am Deckblatt der Formblätter zur Interessensbekundung in der Spalte „Firma und Adresse des Interessenten“ (zusätzlich zu den Angaben der/des Interessentin/Interessenten) anführen.