Spielplatz-Ausgleichsabgabe

400,- €/m2 für das gesamte Stadtgebiet (ab 1.1.2024)

Wird von der Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes (§ 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Bauwerber für die nach § 66 Abs. 6 festgestellte erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.