Benutzerordnung

Aufgrund des NÖ AG § 16 Abs. 4 v. 6.10.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012, wird im GR der Stadtgemeinde Korneuburg vom  26.03.2014 verordnet:


Benützungsordnung  

Korneuburger Stadtarchiv

I. Geltungsbereich der Benützungsordnung

1. Das historische Stadtarchiv der Gemeinde Korneuburg – nachfolgend Stadtarchiv - ist das zentrale Archiv der Stadt, dem die Erfassung, Sammlung, Erhaltung, Erschließung und die Nutzbarmachung archivwürdigen Schriftguts (Archivgut) obliegt.

2. Das Archiv hält dieses Archivgut zur Nutzung für amtliche, wissenschaftliche und publizistische Zwecke und für berechtigte persönliche Interessen bereit.

3. Die Benützungsordnung regelt den Zugang zum Archivgut des Stadtarchivs.


II. Benutzungsarten

1. Die Benutzung des Archivguts kann erfolgen durch

  1. Einsichtnahme in das Archivgut oder in Reproduktionen von diesem 
  2. Mündliche und schriftliche Anfragen an das Archiv 
  3. Anforderung von Kopien von Archivgut 

2. Die Benutzung des Archivguts gemäß Abs. 1 ist allgemein zulässig, wobei natürliche Personen das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Ist die Altersgrenze noch nicht erreicht, bedarf es der schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Diese ist im Archiv gegenüber dem Archivpersonal zu erklären.


III. Nutzung des Archivguts

  1. Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen gemäß § 12 NÖ AG steht jedermann das Archiv zur Erreichung des Zwecks im Sinne von Ziff. I Abs. 2 der Archivordnung zu. Dabei sind eventuelle datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Beim Betreten des Archivs ist folgendes zu beachten:
  2. Die Nutzung setzt eine Voranmeldung des Termins voraus. Der Besuch hat während der Amtsstunden zu erfolgen  und kommt zustande, wenn er seitens des Archivpersonals bestätigt wird.
  3. Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und jeden Benutzungszweck ist ein gesondertes Ersuchen zu stellen. Die Benutzer haben sich beim  ersten Besuch des Arbeitsprojekts im Stadtarchiv gegenüber dem Archivpersonal mit einem Lichtbildausweis zu legitimieren, seinen Namen,  Adresse, gegebenenfalls Namen und Anschrift des Auftraggebers sowie Zweck und Thema der Forschungen bekannt zu geben und die Kenntnisnahme der Benutzerordnung durch Unterschrift zu bestätigen. Bei jedem weiteren Besuch kann ein Lichtbildausweis verlangt werden.
  4. Das Rauchen und die Mitnahme von Speisen und Getränken sind verboten.
  5. Das vorgelegte Archivgut ist an den zugewiesenen Arbeitsplätzen zu benutzen und pfleglich zu behandeln. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass diese nicht als Schreibunterlage verwendet, aufgeschlagene Bände nicht übereinander gelegt werden, dass Blättern vorsichtig und nicht mit befeuchteten Fingern erfolgt. Das Durchpausen ist untersagt, Schäden sind unbedingt zu vermeiden und führen widrigenfalls zu Schadensersatzpflichten. Aus konservatorischen Gründen können für die Benützung einzelner Archivalien besondere Bedingungen vorgeschrieben oder Archivalien nur in Kopie zugänglich gemacht werden. Das Archivgut muss in jener Ordnung verbleiben, in der es vorgelegt wird. Eventuelle Schäden  sind sofort dem Archivpersonal bei Übergabe zu melden. Mit der Übernahme bestätigt der Benutzer die Mangelfreiheit des vorgelegten Archivgutes.  Nach der Benutzung ist das Archivgut an das Archivpersonal zurückzugeben. Das gilt auch dann, wenn ein weiterer Termin erfolgen wird.
  6. Am Arbeitsplatz sind nur Bleistifte zu verwenden, um ein Beschmieren der Archivalien zu verhindern. Die Vornahme von Beschriftungen auf Akten oder in Büchern ist untersagt.
  7. Kopien dürfen ausschließlich vom Archivpersonal, soweit beim Archivgut kein Schaden  zu erwarten ist, erstellt werden. Für die Erstellung der Kopien kann eine Gebühr verlangt werden.
  8. Es ist jedem Benutzer streng untersagt, Archivalien auch nur für kurze Zeit eigenmächtig aus dem Archivraum zu entfernen.
  9. Den Anweisungen des Archivpersonals ist im gesamten Archivbereich Folge zu leisten. 

IV. Schlussbestimmungen

  1. Die Benutzer erklären, die einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Datenschutzgesetzes und Urheberrechts zu kennen, und verpflichten sich ausdrücklich mit Ihrer Unterschrift, bei der Publikation von Forschungsergebnissen, die auf den zur Einsicht vorgelegten Materialien basieren, diese Vorschriften zu beachten und keine geschützten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Etwaige, damit verbundene Rechtsfolgen haben die Benutzer selbst zu vertreten und die Gemeinde ggf. von einer Inanspruchnahme freizustellen. 
  2. Von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Stadtarchiv verfasst wurden, ist diesem – unabhängig von der Veröffentlichungsform – unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen.
  3. Der Verstoß gegen das NÖ AG oder die Archivordnung kann ein dauerhaftes oder temporäres Zutrittsverbot zur Folge haben. Das gilt insbesondere, wenn 
  • wiederholt gegen die Benützungsordnung verstoßen wurde,
  • Diebstahl an Archivgut begangen wurde,
  • Verdacht besteht, Diebstahl an Archivgut begangen zu haben,
  • Archivgut fahrlässig oder vorsätzlich zerstört bzw. stark beschädigt wurde.

         4. Ergänzend zu dieser Archivordnung gilt das NÖ AG in der jeweils gültigen Fassung.