Abweichend von der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ein-schleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, gelten in den im Anhang A der
zitierten Verordnung genannten Gebieten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des
30. April 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:
1. Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen
oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so
zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und
zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwal-
tungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Lauf-
vögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich
klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-
A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Rahmen des nationalen Monitorings (AI-Screening) unter-
sucht werden. Die Blutproben für diese serologische Untersuchung dürfen nicht vor dem 1. Ap-
ril 2006 gezogen werden.
2. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung der epidemiolo-
gischen Situation Veranstaltungen gemäß § 2 der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen
zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel durch Bescheid untersa-
gen oder nur unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zulassen.
3. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat aufgefundenes totes Wassergeflü-
gel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden.
4. Jede Jagd auf Wildvögel ist verboten.