Die Stadtgemeinde Korneuburg erhielt in den vergangenen Wochen vermehrt Hinweise auf Videokameras an privaten Gebäuden, die Teile des öffentlichen Raums – etwa Gehsteige, Straßen oder Plätze – erfassen. Die Stadtgemeinde informiert zu den geltenden rechtlichen Bestimmungen und möchte damit gemeinsam für ein respektvolles Miteinander sorgen.
Was ist erlaubt und was nicht?
Die Videoüberwachung durch Privatpersonen ist in Österreich durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Datenschutzgesetz (DSG) geregelt. Dabei gilt:
- Zulässig ist die Überwachung nur, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. Schutz des Eigentums, Lebens von Personen, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit) und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
- Der öffentliche Raum darf nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß (zeitlich und örtlich) erfasst werden.
Ein Einbeziehen öffentlicher Verkehrsflächen (bspw. Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung sonst nicht erfüllt werden könnte (z.B. Überwachung einer an einen Gehsteig angrenzenden Fassade zum Schutz vor Sachbeschädigung im Ausmaß von maximal 50 Zentimeter). Nachbargrundstücke dürfen ohne Einwilligung jedenfalls nicht gefilmt werden. Eine flächendeckende oder dauerhafte Überwachung öffentlicher Bereiche ist unzulässig.
Praxistipps
Viele Kameras bieten mittlerweile die technische Möglichkeit, bestimmte Aufnahmebereiche digital zu schwärzen bzw. zu verpixeln (z.B. Datenschutzmodus, Schwärzungen). Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, mit einer physischen Blende den Aufnahmebereich einzuschränken.
Kennzeichnungspflicht: Jede Kamera muss durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild kenntlich gemacht werden (§ 13 DSG).
Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei erhöhtem Risiko für die Privatsphäre ist eine vorherige Prüfung erforderlich (§ 5 DSG). Die Beurteilung, ob die Videoüberwachung im Einzelfall als zulässig angesehen werden kann, obliegt der:dem Betreiber:in selbst.
Speicherdauer: Aufzeichnungen dürfen grundsätzlich nur für maximal 72 Stunden gespeichert werden (§ 12 Abs. 3 DSG).
Kameras, die dauerhaft öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke erfassen, können gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Löschung und Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
Die Stadtgemeinde nimmt Hinweise ernst und prüft gemeldete Fälle. Mögliche Maßnahmen sind:
- Kontaktaufnahme mit Eigentümer:innen zur Klärung und ggf. Aufforderung zur Entfernung oder Neuausrichtung der Kamera
- Weiterleitung an die Datenschutzbehörde bei Verdacht auf Rechtsverletzung
- Prüfung baurechtlicher Aspekte durch das Bauamt (z. B. bei Fassadeninstallationen)
Stadtgemeinde Korneuburg bittet um Mithilfe
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Kamera unzulässig den öffentlichen Raum in Korneuburg überwacht, können Sie sich an das Gemeindeamt wenden oder direkt die Datenschutzbehörde kontaktieren unter www.dsb.gv.at