Mit dem Wintereinbruch steigt die Verantwortung für Grundstückseigentümer:innen und Anrainer:innen in Österreich. Laut gesetzlicher Regelung sind sie verpflichtet, Gehwege entlang ihrer Liegenschaften von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Diese Pflicht dient der Sicherheit aller Fußgänger:innen und hilft, Unfälle durch Ausrutschen zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlage und Pflichten
Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Eigentümer:innen von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür sorgen, dass Gehsteige und Gehwege entlang ihres Grundstücks zwischen 6:00 und 22:00 Uhr schnee- und eisfrei gehalten werden. Wenn das, etwa aus beruflichen Gründen, nicht möglich ist, muss für eine Vertretung gesorgt werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt die Verpflichtung für einen Randstreifen von mindestens einem Meter entlang der Fahrbahn.
Dazu gehört:
- Schneeräumung: Der Schnee muss umgehend entfernt werden, um eine sichere Begehbarkeit zu gewährleisten.
- Streupflicht: Bei Glätte müssen rutschhemmende Materialien wie Splitt oder Streusalz aufgebracht werden.
- Sicherung von Dächern: Hausbesitzer müssen zudem darauf achten, dass keine Dachlawinen oder Eiszapfen Passanten gefährden.
Strafen und Haftung bei Nichtbeachtung
Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur Geldstrafen, sondern haftet auch für Schäden, die durch Vernachlässigung entstehen. Kommt es zu einem Unfall, können hohe Schadenersatzforderungen und sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Alternative Lösungen und Tipps
Falls Eigentümer selbst nicht in der Lage sind, den Winterdienst durchzuführen, können sie private Räumdienste oder Hausverwaltungen beauftragen. Besonders gefährliche Stellen sollten mit Warnschildern gekennzeichnet werden. Umweltfreundliche Streumittel wie Splitt oder Sand sind eine gute Alternative zu Streusalz, das die Umwelt belastet.
Weitere Details finden Sie unter www.oesterreich.gv.at